Anmeldungen

Schulpflichtig sind alle Kinder, die bis zum 30. September 6 Jahre alt werden oder bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden. Oktober-, November- und Dezembergeborene sind nicht mehr schulpflichtig, ein Rücktrittsantrag für diese Kinder ist nicht mehr erforderlich.

Auf Antrag der Eltern kann ein Kind vorzeitig eingeschult werden, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann. Bei Kindern, die nach dem 31. Dezember sechs Jahre alt werden, ist zusätzliche Voraussetzung für die Aufnahme in die Grundschule, dass in einem schulpsychologischen Gutachten die Schulfähigkeit bestätigt wird.

Ein Kind, dass am 30. September mindestens 6 Jahre alt ist, kann für ein Schuljahr auf Antrag der Eltern von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich erst ein Jahr später mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann.

In dem Schulsprengel, in dem das Kind wohnt, besteht die Pflicht zur Anmeldung. Auch, wenn die Eltern beabsichtigen, einen Antrag auf Sprengeländerung zu stellen oder umziehen werden oder wenn bei dem Kind sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, muss in der Schulsprengelschule angemeldet werden.

Bei der Einschreibung sind eine Geburtsurkunde des Kindes (bei ausländischen Kindern auch der Reisepass) und die Bestätigung über die schulärztliche Empfehlung oder die Teilnahme an der U9 und einem apparativen Hör- und Sehtest vorzulegen.